Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 2. Juni 2015 gegründete Verein trägt den Namen „Förderverein der Freilichtbühne Daverden“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Daverden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins                                                              

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für den TSV Daverden, Sparte Laienspiel Freilichtbühne Daverden zur Verwirklichung von oben genanntem steuerbegünstigtem Zweck.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie hiervon abweichend für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. .

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
    2. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  1. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
    1. Die Einladung erhalten die Mitglieder in schriftlicher Form zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
    2. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.

  1. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
  2. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden

Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine

Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl des Vorstands
    4. Wahl der Kassenprüfer/innen
    5. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
    6. Entscheidung über gestellte Anträge
    7. Änderung der Satzung (Ausnahme § 11 Abs.3)
    8. Auflösung des Vereins
  2. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
  3. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende/r                                    
    2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r           
    3. Schatzmeister/in                                   
    4. Schriftführer/in
  2. Die Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 9 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung im Wechsel jährlich für jeweils zwei Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
  • 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
  3. Speicherung,
  4. Bearbeitung,
  5. Verarbeitung,
  6. Übermittlung,

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Daverden der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2. Juni 2015 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Die Satzung des Vereins kann auch mit dem nachfolgendem Link anschaut  und bei Bedarf herunter geladen werden.